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§
1 Bezeichnung
Der Stadtjugendring Bamberg ist gem. § 8
der Satzung des Bayerischen Jugendrings eine
Gliederung des Bayerischen Jugendrings ohne eigene Rechtspersönlichkeit.
§
2 Aufgaben
Die Aufgaben des Stadtjugendrings Bamberg
richten sich nach der
Satzung des Bayerischen Jugendrings
§
3 Vollversammlung
(1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben
der Vollversammlung sind in den §§ 10 und 11
der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.
(2) Die Wahl der Delegierten der
Jugendgemeinschaften ist von den betreffenden
Jugendgemeinschaften gemäß ihrem
Organisationsstatut vorzunehmen. Beträgt deren
Gesamtzahl
mehr als ein Drittel der Delegierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der
Satzung
des Bayerischen Jugendrings, so wählen die
Delegierten der Jugendgemeinschaften aus
ihrer Mitte die entsprechende Anzahl der
stimmberechtigten Delegierten für die
Vollversammlung.
Hierzu lädt der Stadtjugendring-Vorstand zu einer
gesonderten Sitzung ein, spätestens
unmittelbar vor der Vollversammlung.
(3) Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener Jugendeinrichtungen
mehr als zwei,
so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer Mitte
die zwei Vertreter/innen für die
Vollversammlung. Hierzu lädt der
Stadtjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung
ein, spätestens unmittelbar vor der
Vollversammlung. Gibt es nur eine Einrichtung, so
wählt diese nur eine/n Jugendsprecher/in.
(4) Der Stadtjugendring-Vorstand beruft
zwei Schülersprecher-/innen aus verschiedenen
Schularten.
(5) Der Stadtjugendring-Vorstand richtet
entsprechend § 10 Abs. 5 a) der Satzung des
Bayerischen Jugendrings an den Stadtrat und an
Behörden, die sich mit Jugendarbeit
befassen, die Bitte um Benennung von
Vertreter/innen; die Zahl der Vertreter/innen des
Stadtrates beträgt bis zu sieben, die Zahl der
Vertreter/innen der Behörden beträgt
bis zu fünf.
§
4 Stimmrecht in der Vollversammlung
(1) Stimmrecht besitzen die Mitglieder
gem. § 10 Abs. 2 a) - d) der Satzung des Bayerischen
Jugendrings.
(2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind
vor Eröffnung der Vollversammlung dem/der
Stadtjugendring-Vorsitzenden schriftlich namentlich zu
benennen.
(3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat
nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer
Stimmen auf eine/n Delegierte/n ist nicht zulässig.
(4) Die stimmberechtigten Mitglieder in
der Vollversammlung müssen das 14. Lebensjahr
vollendet haben.
(5) Wird die Zahl der stimmberechtigten
Mitglieder der Vollversammlung, die für die
Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10 Abs. 4 der
Satzung maßgebend ist, um
bis zu drei überschritten, so bleibt die
Verdoppelung solange erhalten, bis ein Antrag
auf Änderung gestellt und beschlossen
wird.
§
5 Sammelvertretung
Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings haben gleich geartete
Jugendorganisationen eine
Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung
der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuss.
§ 6 Einberufung der Vollversammlung
Die Einberufung der Vollversammlung ist
in § 12 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
geregelt.
§
7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung
Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende Abschnitte:
Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10
Abs. 2 der BJR-Satzung;
Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 10
Abs. 3 der BJR-Satzung;
Gäste mit Rederecht gem. § 10 Abs. 5
der BJR-Satzung.
Der Abschnitt "Mitglieder mit
Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung" erhält
folgenden Vorspann: "Ich bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem
weiteren
Stadt-/Kreisjugendring als Delegierte/r in dessen Vollversammlung
vertreten."
§
8 Öffentlichkeit
Die Sitzungen der
Vollversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss
aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur
stimmberechtigte Mitglieder
der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a) - d) und gewählte Mitglieder des
Vorstandes gem.
Abs. 3 a der Satzung des Bayerischen Jugendrings teil. Über weitere
Teilnehmer/innen
entscheidet die Vollversammlung. Über den Verlauf und Inhalt
nichtöffentlicher Beratungen ist
Stillschweigen zu bewahren.
§ 9 Protokoll
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand benennt
eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll soll den
Gang der Diskussion in den wesentlichsten Punkten
festhalten; mindestens enthält es den
Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse und
das jeweilige
Abstimmungsergebnis.
(2) Das Protokoll muss die Namen der
anwesenden und der entschuldigten Mitglieder
enthalten, die Tagesordnung sowie alle ausdrücklich zum
Zwecke der Niederschrift
abgegebenen Erklärungen. Es wird unterzeichnet von dem/der
Sitzungsleiter/in und von
dem/der Protokollführer/in.
(3) Das Protokoll muss spätestens mit der
Einladung zur nächsten ordentlichen
Vollversammlung an die Mitglieder der Vollversammlung gem.
§ 10 Abs. 2 und 3 der
BJR-Satzung verschickt werden. Je eine Ausfertigung des
Protokolls erhalten der
Bezirksjugendring und der Bayerische Jugendring.
(4) Das Protokoll muss von der
nächstfolgenden ordentlichen Vollversammlung genehmigt
werden.
§
10 Beschlussfähigkeit
Nach Eröffnung der Vollversammlung stellt
der/die Stadtjugendring-Vorsitzende die
Beschlussfähigkeit der Vollversammlung entsprechend § 12 Abs. 2 der
Satzung des
Bayerischen Jugendrings fest.
Die
Vollversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn im Verlauf der Sitzung
diese
Mehrheit unterschritten wird und sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der
Vollversammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
stellt und
dabei die Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt wird.
§ 11 Tagesordnung
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand erstellt
die Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung
müssen drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim
Stadtjugendring-Vorstand
schriftlich eingereicht werden. Auf diese Frist
ist in der Einladung, die vier Wochen vor
dem Termin der Vollversammlung verschickt sein muss
(§12 Abs. 1 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings) hinzuweisen.
(2) Nicht fristgerecht eingereichte
Anträge werden grundsätzlich auf die Tagesordnung der
nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn, dass der/die
Antragsteller/in eine
besondere Dringlichkeit nachweisen kann. Über die
Aufnahme solcher Anträge in die
Tagesordnung ist gesondert abzustimmen.
(3) Über die Tagesordnung sowie über
Änderungsanträge zur Tagesordnung lässt der/die
Sitzungsleiter/in nach der Feststellung der
Beschlussfähigkeit beschließen.
§
12 Arbeitsbericht
Der Stadtjugendring-Vorstand hat jährlich
einen Arbeitsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr abzugeben und schriftlich niederzulegen. Der Arbeitsbericht,
die
Jahresrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht sind nach Möglichkeit mit
der
Tagesordnung an die Mitglieder der Vollversammlung zu versenden.
§
13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung
(1) Die Mitglieder der Vollversammlung
und Gäste besitzen das Rederecht.
Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten
Mitglieder der Vollversammlung
sowie die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 3 a) der
Satzung des Bayerischen
Jugendrings.
(2) Der/Die Sitzungsleiter/in erteilt das
Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die
Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach
dem Eingang der Wortmeldungen.
Sofern es sachdienlich ist, kann der/die
Sitzungsleiter/in davon abweichen.
Antragsteller/innen können sowohl zu
Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das Wort
erteilt bekommen.
§
14 Beschlussfassung
(1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen (§ 12 Abs. 2 der
Satzung des Bayerischen
Jugendrings). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag
abgelehnt. Abgestimmt wird mit
Stimmkarten.
(2) Unmittelbar nach einer Abstimmung
kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des
Abstimmungsverfahren sowie der Stimmenauszählung
Wiederholung verlangt werden. Das
Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die
Sitzungsleiter/in fest.
(3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen
Gegenstand vor, so ist über den weitest gehenden
Antrag zuerst abzustimmen.
§
15 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Erhebt sich zu einem Antrag zur
Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er
angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung
eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.
(2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind
zulässig:
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
- Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
- Antrag auf sofortige Abstimmung,
- Antrag auf Feststellung eines Geschlechts getrennten Meinungsbilds,
- Antrag auf Schluss der Debatte,
- Antrag auf Geschlechts getrennte Redeliste,
- Antrag auf Schluss der Redeliste,
- Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
- Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
- Antrag auf Geschlechts getrennte Beratung,
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
- Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.
Wird die Geschlechts getrennte
Redeliste beschlossen, ruft die Tagungsleitung abwechselnd
Frauen und Männer auf. Stehen nur noch Männer bzw. Frauen auf der
Redeliste, werden diese
der Reihe nach aufgerufen.
Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss
der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können
nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gestellt
werden, die selbst
zur Sache noch nicht gesprochen haben.
§
16 Persönliche Erklärung
Nach Schluss der Beratung eines
Tagesordnungspunkts oder nach Beendigung der
Abstimmung kann der/die Sitzungsleiter/in das Wort zu einer persönlichen
Bemerkung oder
Erklärung erteilen.
Durch die persönliche Erklärung erhält
der/die Redner/in Gelegenheit, Äußerungen, die in
Bezug auf seine/ihre Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene
Ausführungen
richtig zu stellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.
§
17 Ausschüsse
(1) Der Stadtjugendring-Vorstand kann bei Bedarf zur Unterstützung seiner
Arbeit
beschließende Ausschüsse bilden; er erlässt für
diese eine Geschäftsordnung. Näheres ist
verbindlich im § 14 Abs. 3 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings geregelt.
(2) Die Vollversammlung und der
Stadtjugendring-Vorstand können bei Bedarf zur
Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen,
die ausschließlich beratende Funktion
haben.
(3) Über die Ausschusssitzungen ist
jeweils ein Protokoll zu führen, das an die Mitglieder des
Stadtjugendring-Vorstands weiterzuleiten ist.
Über die Arbeit eines Ausschusses ist dem
berufenden Organ Bericht zu erstatten.
(4) Die Tätigkeit eines Ausschusses
endet, wenn das berufende Organ seine Auflösung
beschließt.
§
18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Stadtjugendring
(1) Das Aufnahmeverfahren ist in § 6 der
Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.
Der Antrag auf Aufnahme ist in der
nächstfolgenden Vollversammlung mit einer
Stellungnahme des Stadtjugendring-Vorstands
vorzulegen, sofern er vier Wochen vor dem
Termin der Vollversammlung dem
Stadtjugendring-Vorstand zugegangen ist.
Die
Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 5 der Satzung des
Bayerischen
Jugendrings zu orientieren.
(2) Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses
eines Aufnahmeantrages durch die
Vollversammlung hat der Stadtjugendring-Vorstand
die vollständigen Antragsunterlagen
unverzüglich dem Landesvorstand zuzuleiten. Der
Landesvorstand entscheidet über die
Aufnahme.
(3) Beantragen Gliederungen von
Jugendorganisationen, die bereits Mitglied im Bayerischen
Jugendring sind, das Vertretungsrecht im
Stadtjugendring, so ergeht ein
Feststellungsbeschluss der Vollversammlung
darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um
die Gliederung einer in den Bayerischen
Jugendring bereits aufgenommenen
Mitgliedsorganisation handelt und ob sie im
Stadtgebiet vertreten sowie tätig ist. Der
Feststellungsbeschluss der Vollversammlung zum
Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach
Beschlussfassung in Kraft. Dieser Beschluss wird
an den Landesvorstand des Bayerischen
Jugendrings sowie an die jeweilige
Landesorganisation weitergeleitet.
(4) Wenn eine Jugendorganisation ihre
Tätigkeit im Stadtgebiet aufgibt oder sich in diesem
Gebiet auflöst, so ergeht hierüber ein
Feststellungsbeschluss der Vollversammlung. Ab
diesem Zeitpunkt erlischt das Vertretungsrecht
der Jugendorganisation im
Stadtjugendring.
Bestehen Zweifel am Fortbestand einer
Jugendorganisation, so ist der Stadtjugendring-
Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.
Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu
geben, innerhalb von sechs Wochen eine
Stellungnahme abzugeben. Der Stadtjugendring-Vorstand hat die
Vollversammlung über das
Ergebnis seiner Nachforschungen zu unterrichten. Die Vollversammlung fasst
zu dieser
Angelegenheit einen Beschluss. Diesen Beschluss hat der
Stadtjugendring-Vorstand
unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.
(5) Wenn eine Jugendorganisation ihr
Vertretungsrecht in der Vollversammlung dreimal in
Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der
folgenden Vollversammlung ihr
Vertretungsrecht.
Der Verlust der Vertretung ist zu
Beginn dieser (der vierten) Vollversammlung mittels
Beschluss festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der Jugendorganisation
auf Antrag wieder
eingeräumt und von der Vollversammlung festgestellt. Diese Regelung gilt
entsprechend für die
Sprecher/innen der offenen Jugendeinrichtungen.
(6) Anträge auf Aufnahme in den
Bayerischen Jugendring können nach einer Ablehnung erst
erneut gestellt werden, wenn sich die Sach-
oder Rechtslage bezüglich der
Aufnahmevoraussetzungen geändert hat.
Eine Änderung der Sach- und Rechtslage
hat die Antragstellende Jugendorganisation zu
beweisen.
§ 19 Der Vorstand
(1) Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des
Bayerischen Jugendrings setzt sich der
Stadtjugendring-Vorstand zusammen aus dem/der
Vorsitzenden, dem/der
Stellvertreter/in und fünf weiteren Mitgliedern. Dem
Stadtjugendring Vorstand gehören
mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer an.
Der Stadtjugendring-Vorstand
bleibt entscheidungsfähig, auch wenn einzelne
Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.
(2) In der konstituierenden Sitzung des
Stadtjugendring-Vorstands sind die verschiedenen
Aufgaben, insbesondere gem. § 14 Abs. 1 und 2 der
Satzung des Bayerischen Jugendrings
zu verteilen.
Der/Dem Vorsitzenden des Stadtjugendrings
obliegt eine besondere Verantwortung nach den
§§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des Bayerischen Jugendrings.
(3) Die laufenden Geschäfte werden in der
Regel von einer Geschäftsstelle wahrgenommen, die
von dem/der Vorsitzenden des Stadtjugendrings
geleitet wird.
(4) Über die Vorstandssitzungen ist
jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem
Stadtjugendring-Vorsitzenden und von dem/der
Protokollführer/in unterzeichnet wird.
(5) Die Sitzungen des
Stadtjugendring-Vorstands sind öffentlich.
Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die
Öffentlichkeit ausgeschlossen werden,
insbesondere bei Personalangelegenheiten.
(6) Der Stadtjugendring-Vorstand ist
beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
§
20 Wahlen
(1) Zur Durchführung von Wahlen beruft
die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei
Personen. Der Wahlausschuss erhält die
BJR-Satzung und die Geschäftsordnung des
Stadtjugendrings ausgehändigt. Der Wahlausschuss
bestimmt aus seiner Mitte eine/n
Leiter/in.
(2) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
stellt die Anzahl der stimmberechtigten
Mitglieder der Vollversammlung fest. Er/Sie
fordert die stimmberechtigten Mitglieder
der Vollversammlung auf, Kandidaten und
Kandidatinnen für den Stadtjugendring-Vorstand
vorzuschlagen.
Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit
sind zu kandidieren.
Es findet eine Vorstellung der Kandidaten
und Kandidatinnen, eine Personalbefragung und auf
Antrag eine nicht öffentliche Personaldebatte statt.
Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden,
wenn dem/der Leiter/in des Wahlausschusses vor
der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der/die Abwesende
bereit ist zu
kandidieren und im Fall der Wahl diese anzunehmen. Der/Die Leiter/in des
Wahlausschusses
stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um stimmberechtigte oder
nicht stimmberechtigte Mitglieder handelt.
(3) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
führt die Wahl entsprechend § 13 Abs. 2 bis 4 der
Satzung des Bayerischen Jugendrings durch. Bei
der Wahl der weiteren
Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der
Satzung des Bayerischen Jugendrings hat
jede/r Wahlberechtigte so viele Stimmen wie
Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.
Entsprechendes gilt für die Wahl der
Rechnungsprüfer/innen und die Berufung der
Einzelpersönlichkeiten (§ 11 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen
Jugendrings).
Auf Antrag eines stimmberechtigten
Mitglieds ist die Stimmabgabe gem. § 13 Abs. 2 Satz 3
der Satzung des Bayerischen Jugendrings geheim durchzuführen.
(4) Wahlberechtigt sind nur die
stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung nach § 10
Abs. 2 a) - d) der Satzung des
Bayerischen Jugendrings.
(5) Der/Die Leiter/in des
Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.
Gewählt ist, wer die Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt
und die Wahl annimmt.
Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
(6) Über die Wahl ist ein
gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das von dem/der
Leiter/in des Wahlausschusses und von
dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.
§
21 Verfahren zur Geschäftsordnung
(1) Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann
nur vom Hauptausschuss des Bayerischen
Jugendrings geändert werden.
(2) Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung
eine Regelung für den Stadtjugendring offen
(§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der
Grundsatz-Geschäftsordnung), so muss die
Vollversammlung dazu einen Beschluss fassen (§ 16
der Satzung des Bayerischen
Jugendrings).
Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und
geändert werden; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.
(3) Die Beschlüsse und ihre Änderungen
erlangen mit der nächstfolgenden Vollversammlung
ihre Gültigkeit.
Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen
dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis
gegeben werden.
§ 22 Verteilung der
Satzung und Geschäftsordnung
Jedes Mitglied der Organe des
Stadtjugendrings erhält die Satzung des Bayerischen
Jugendrings und die Geschäftsordnung des Stadtjugendrings.
§
23 Inkrafttreten
Die Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am
01. Januar 1995 in Kraft.
Gemäß § 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt-
und
Kreisjugendring auf der nächstfolgenden Vollversammlung dementsprechend
seine
Geschäftsordnung.
Die Geschäftsordnung des Stadtjugendrings
Bamberg wurde beschlossen auf der
Vollversammlung vom 23. März 1995 im Städtischen Jugendzentrum, Bamberg,
Margarethendamm 2a.
Bamberg, 30. März 1995
gez.
Johannes Walter, Vorsitzender
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