Stadtjugendring Bamberg

Lange Straße 2

96047 Bamberg

 

Tel: 0951 968 56 53

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Stadtjugendring

Gaustadter Hauptstraße 44

96049 Bamberg

Tel: 0951 968 56 53

 

 

§ 1 Bezeichnung

 Der Stadtjugendring Bamberg ist gem. § 8 der Satzung des Bayerischen Jugendrings eine  Gliederung des Bayerischen Jugendrings ohne eigene Rechtspersönlichkeit.

 § 2 Aufgaben

 Die Aufgaben des Stadtjugendrings Bamberg richten sich nach der Satzung des Bayerischen Jugendrings

 § 3 Vollversammlung

 (1) Die Zusammensetzung und die Aufgaben der Vollversammlung sind in den §§ 10 und 11
      der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

 (2) Die Wahl der Delegierten der Jugendgemeinschaften ist von den betreffenden
      Jugendgemeinschaften gemäß ihrem Organisationsstatut vorzunehmen. Beträgt deren
      Gesamtzahl mehr als ein Drittel der Delegierten nach § 10 Abs. 2 a) und b) der Satzung
      des  Bayerischen Jugendrings, so wählen die Delegierten der Jugendgemeinschaften aus
      ihrer Mitte  die entsprechende Anzahl der stimmberechtigten Delegierten für die
      Vollversammlung.
      Hierzu lädt der Stadtjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung ein, spätestens
      unmittelbar vor  der Vollversammlung.
 (3) Beträgt die Gesamtzahl der Sprecher/innen offener Jugendeinrichtungen mehr als zwei,
      so wählen diese Sprecher/innen aus ihrer Mitte die zwei Vertreter/innen für die
      Vollversammlung. Hierzu lädt der Stadtjugendring-Vorstand zu einer gesonderten Sitzung
      ein, spätestens  unmittelbar vor der Vollversammlung. Gibt es nur eine Einrichtung, so
      wählt diese nur eine/n  Jugendsprecher/in.

 (4) Der Stadtjugendring-Vorstand beruft zwei Schülersprecher-/innen aus verschiedenen
      Schularten.

 (5) Der Stadtjugendring-Vorstand richtet entsprechend § 10 Abs. 5 a) der Satzung des
      Bayerischen Jugendrings an den Stadtrat und an Behörden, die sich mit Jugendarbeit 
      befassen,  die Bitte um Benennung von Vertreter/innen; die Zahl der Vertreter/innen des
      Stadtrates  beträgt bis zu sieben, die Zahl der Vertreter/innen der Behörden beträgt
      bis zu fünf.

 § 4 Stimmrecht in der Vollversammlung

 (1) Stimmrecht besitzen die Mitglieder gem. § 10 Abs. 2 a) - d) der Satzung des Bayerischen
      Jugendrings.

 (2) Die stimmberechtigten Mitglieder sind vor Eröffnung der Vollversammlung dem/der
      Stadtjugendring-Vorsitzenden schriftlich namentlich zu benennen.

 (3) Jedes stimmberechtigte Mitglied hat nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer
      Stimmen  auf eine/n Delegierte/n ist nicht zulässig.

 (4) Die stimmberechtigten Mitglieder in der Vollversammlung müssen das 14. Lebensjahr
       vollendet haben.

 (5) Wird die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung, die für die
       Verdoppelung der Delegiertenzahl gem. § 10 Abs. 4 der Satzung maßgebend ist, um
       bis zu drei überschritten, so bleibt die Verdoppelung solange erhalten, bis ein Antrag
       auf Änderung  gestellt und beschlossen wird.

 § 5 Sammelvertretung

 Gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings haben gleich geartete

 Jugendorganisationen eine Sammelvertretung einzugehen. Maßgeblich für die Anwendung
 der Sammelvertretung sind die Regelungen durch den Hauptausschuss.

 § 6 Einberufung der Vollversammlung

 Die Einberufung der Vollversammlung ist in § 12 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
 geregelt.

 § 7 Teilnehmer/innen-Liste für die Vollversammlung

 Die Teilnehmer/innen-Liste enthält folgende Abschnitte:
 

 Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung;

 Mitglieder ohne Stimmrecht gem. § 10 Abs. 3 der BJR-Satzung;

 Gäste mit Rederecht gem. § 10 Abs. 5 der BJR-Satzung.

 

 Der Abschnitt "Mitglieder mit Stimmrecht gem. § 10 Abs. 2 der BJR-Satzung" erhält
 folgenden Vorspann: "Ich bin im selben Halbjahr in nicht mehr als einem weiteren
 Stadt-/Kreisjugendring als Delegierte/r in dessen Vollversammlung vertreten."

 § 8 Öffentlichkeit

 Die Sitzungen der Vollversammlungen sind öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss
 aufgehoben werden. An nichtöffentlichen Beratungen nehmen nur stimmberechtigte Mitglieder
 der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 a) - d) und gewählte Mitglieder des Vorstandes gem.
 Abs. 3 a der Satzung des Bayerischen Jugendrings teil. Über weitere Teilnehmer/innen
 entscheidet die Vollversammlung. Über den Verlauf und Inhalt nichtöffentlicher Beratungen ist
 Stillschweigen zu bewahren.

§ 9 Protokoll

  (1) Der Stadtjugendring-Vorstand benennt eine/n Protokollführer/in. Das Protokoll soll den
       Gang der Diskussion in den wesentlichsten Punkten festhalten; mindestens enthält es den
       Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse und das jeweilige
       Abstimmungsergebnis.

 (2) Das Protokoll muss die Namen der anwesenden und der entschuldigten Mitglieder
      enthalten, die Tagesordnung sowie alle ausdrücklich zum Zwecke der Niederschrift
      abgegebenen Erklärungen. Es wird unterzeichnet von dem/der Sitzungsleiter/in und von
      dem/der Protokollführer/in.

 (3) Das Protokoll muss spätestens mit der Einladung zur nächsten ordentlichen
      Vollversammlung an die Mitglieder der Vollversammlung gem. § 10 Abs. 2 und 3 der
      BJR-Satzung verschickt werden. Je eine Ausfertigung des Protokolls erhalten der
      Bezirksjugendring und der Bayerische Jugendring.

 (4) Das Protokoll muss von der nächstfolgenden ordentlichen Vollversammlung genehmigt
      werden.

 § 10 Beschlussfähigkeit

 Nach Eröffnung der Vollversammlung stellt der/die Stadtjugendring-Vorsitzende die
 Beschlussfähigkeit der Vollversammlung entsprechend § 12 Abs. 2 der Satzung des
 Bayerischen Jugendrings fest.

 Die Vollversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn im Verlauf der Sitzung diese
 Mehrheit unterschritten wird und sofern ein stimmberechtigtes Mitglied der
 Vollversammlung einen Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit stellt und
 dabei die Nicht-Beschlussfähigkeit festgestellt wird.

 § 11 Tagesordnung

 (1) Der Stadtjugendring-Vorstand erstellt die Tagesordnung. Anträge für die Tagesordnung
      müssen drei Wochen vor dem Termin der Vollversammlung beim Stadtjugendring-Vorstand
      schriftlich eingereicht werden. Auf diese Frist ist in der Einladung, die vier Wochen vor
     dem Termin der Vollversammlung verschickt sein muss (§12 Abs. 1 der Satzung des
     Bayerischen Jugendrings) hinzuweisen.

 (2) Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden grundsätzlich auf die Tagesordnung der
      nächsten Vollversammlung gesetzt, es sei denn, dass der/die Antragsteller/in eine
      besondere Dringlichkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme solcher Anträge in die
      Tagesordnung ist gesondert abzustimmen.

 (3) Über die Tagesordnung sowie über Änderungsanträge zur Tagesordnung lässt der/die
      Sitzungsleiter/in nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit beschließen.

 § 12 Arbeitsbericht

 Der Stadtjugendring-Vorstand hat jährlich einen Arbeitsbericht über das abgelaufene
 Geschäftsjahr abzugeben und schriftlich niederzulegen. Der Arbeitsbericht, die
 Jahresrechnung und der Rechnungsprüfungsbericht sind nach Möglichkeit mit der
 Tagesordnung an die Mitglieder der Vollversammlung zu versenden.

 § 13 Rede- und Antragsrecht, Worterteilung

 (1) Die Mitglieder der Vollversammlung und Gäste besitzen das Rederecht.
     Antragsberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung
     sowie die Vorstandsmitglieder gem. § 10 Abs. 3 a) der Satzung des Bayerischen
     Jugendrings.

 (2) Der/Die Sitzungsleiter/in erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen. Die
      Reihenfolge der Redner/innen richtet sich nach dem Eingang der Wortmeldungen.
      Sofern es sachdienlich ist, kann der/die Sitzungsleiter/in davon abweichen.

 Antragsteller/innen können sowohl zu Beginn wie zum Schluss der Antragsberatung das Wort
 erteilt bekommen.

 § 14 Beschlussfassung

 (1) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
     Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen (§ 12 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen
     Jugendrings). Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Abgestimmt wird mit
     Stimmkarten.

 

 (2) Unmittelbar nach einer Abstimmung kann bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit des
      Abstimmungsverfahren sowie der Stimmenauszählung Wiederholung verlangt werden. Das
      Ergebnis jeder Abstimmung stellt der/die Sitzungsleiter/in fest.

 (3) Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitest gehenden
      Antrag zuerst abzustimmen.

 § 15 Anträge zur Geschäftsordnung

 (1) Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so ist er
      angenommen. Anderenfalls ist nach Anhörung eines/einer Gegenredners/in abzustimmen.

 (2) Als Anträge zur Geschäftsordnung sind zulässig:
  - Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit,
  - Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit,
  - Antrag auf sofortige Abstimmung,
  - Antrag auf Feststellung eines Geschlechts getrennten Meinungsbilds,
  - Antrag auf Schluss der Debatte,
  - Antrag auf Geschlechts getrennte Redeliste,
  - Antrag auf Schluss der Redeliste,
  - Antrag auf Begrenzung der Redezeit,
  - Antrag auf Vertagung oder Unterbrechung der Sitzung,
  - Antrag auf Geschlechts getrennte Beratung,
  - Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes,
  - Antrag auf Übergang zur Tagesordnung.

 Wird die Geschlechts getrennte Redeliste beschlossen, ruft die Tagungsleitung abwechselnd
 Frauen und Männer auf. Stehen nur noch Männer bzw. Frauen auf der Redeliste, werden diese
 der Reihe nach aufgerufen.

 Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redeliste oder Begrenzung der Redezeit können
 nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Vollversammlung gestellt werden, die selbst
 zur Sache noch nicht gesprochen haben.

 § 16 Persönliche Erklärung

 Nach Schluss der Beratung eines Tagesordnungspunkts oder nach Beendigung der
 Abstimmung kann der/die Sitzungsleiter/in das Wort zu einer persönlichen Bemerkung oder
 Erklärung erteilen.

 Durch die persönliche Erklärung erhält der/die Redner/in Gelegenheit, Äußerungen, die in
 Bezug auf seine/ihre Person gemacht wurden, zurückzuweisen, eigene Ausführungen
 richtig zu stellen oder seine/ihre Stimmabgabe zu begründen.

 § 17 Ausschüsse

 (1) Der Stadtjugendring-Vorstand kann bei Bedarf zur Unterstützung seiner Arbeit
      beschließende Ausschüsse bilden; er erlässt für diese eine Geschäftsordnung. Näheres ist
      verbindlich im § 14 Abs. 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.

 (2) Die Vollversammlung und der Stadtjugendring-Vorstand können bei Bedarf zur
      Unterstützung ihrer Arbeit Ausschüsse einsetzen, die ausschließlich beratende Funktion
      haben.

 (3) Über die Ausschusssitzungen ist jeweils ein Protokoll zu führen, das an die Mitglieder des
      Stadtjugendring-Vorstands weiterzuleiten ist. Über die Arbeit eines Ausschusses ist dem
      berufenden Organ Bericht zu erstatten.

 (4) Die Tätigkeit eines Ausschusses endet, wenn das berufende Organ seine Auflösung
      beschließt.

 § 18 Aufnahmeverfahren und Mitarbeit im Stadtjugendring

 (1) Das Aufnahmeverfahren ist in § 6 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geregelt.
      Der Antrag auf Aufnahme ist in der nächstfolgenden Vollversammlung mit einer
      Stellungnahme des Stadtjugendring-Vorstands vorzulegen, sofern er vier Wochen vor dem
      Termin der Vollversammlung dem Stadtjugendring-Vorstand zugegangen ist.

      Die Stellungnahme hat sich an den Kriterien des § 5 der Satzung des Bayerischen
      Jugendrings zu orientieren.

 (2) Im Falle eines Empfehlungsbeschlusses eines Aufnahmeantrages durch die
      Vollversammlung hat der Stadtjugendring-Vorstand die vollständigen Antragsunterlagen
      unverzüglich dem Landesvorstand zuzuleiten. Der Landesvorstand entscheidet über die
      Aufnahme.

 (3) Beantragen Gliederungen von Jugendorganisationen, die bereits Mitglied im Bayerischen
      Jugendring sind, das Vertretungsrecht im Stadtjugendring, so ergeht ein
      Feststellungsbeschluss der Vollversammlung darüber, ob es sich bei dem Antragsteller um
      die Gliederung einer in den Bayerischen Jugendring bereits aufgenommenen
      Mitgliedsorganisation handelt und ob sie im Stadtgebiet vertreten sowie tätig ist. Der
      Feststellungsbeschluss der Vollversammlung zum Vertretungsrecht tritt unmittelbar nach
      Beschlussfassung in Kraft. Dieser Beschluss wird an den Landesvorstand des Bayerischen
      Jugendrings sowie an die jeweilige Landesorganisation weitergeleitet.

 (4) Wenn eine Jugendorganisation ihre Tätigkeit im Stadtgebiet aufgibt oder sich in diesem
      Gebiet auflöst, so ergeht hierüber ein Feststellungsbeschluss der Vollversammlung. Ab
      diesem Zeitpunkt erlischt das Vertretungsrecht der Jugendorganisation im
      Stadtjugendring.

 Bestehen Zweifel am Fortbestand einer Jugendorganisation, so ist der Stadtjugendring-
 Vorstand verpflichtet, Nachforschungen anzustellen.

 Der Jugendorganisation ist Gelegenheit zu geben, innerhalb von sechs Wochen eine
 Stellungnahme abzugeben. Der Stadtjugendring-Vorstand hat die Vollversammlung über das
 Ergebnis seiner Nachforschungen zu unterrichten. Die Vollversammlung fasst zu dieser
 Angelegenheit einen Beschluss. Diesen Beschluss hat der Stadtjugendring-Vorstand
 unverzüglich an den Landesvorstand weiterzuleiten.

 (5) Wenn eine Jugendorganisation ihr Vertretungsrecht in der Vollversammlung dreimal in
       Folge nicht wahrnimmt, verliert sie ab der folgenden Vollversammlung ihr
      Vertretungsrecht.

 Der Verlust der Vertretung ist zu Beginn dieser (der vierten) Vollversammlung mittels
 Beschluss festzustellen. Das Vertretungsrecht wird der Jugendorganisation auf Antrag wieder
 eingeräumt und von der Vollversammlung festgestellt. Diese Regelung gilt entsprechend für die
 Sprecher/innen der offenen Jugendeinrichtungen.

 (6) Anträge auf Aufnahme in den Bayerischen Jugendring können nach einer Ablehnung erst
       erneut gestellt werden, wenn sich die Sach- oder Rechtslage bezüglich der
      Aufnahmevoraussetzungen geändert hat.

 Eine Änderung der Sach- und Rechtslage hat die Antragstellende Jugendorganisation zu
 beweisen.

 § 19 Der Vorstand

 (1) Gem. § 13 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Jugendrings setzt sich der
     Stadtjugendring-Vorstand zusammen aus dem/der Vorsitzenden, dem/der
     Stellvertreter/in und fünf weiteren Mitgliedern. Dem Stadtjugendring Vorstand gehören
     mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männer an. Der Stadtjugendring-Vorstand
     bleibt entscheidungsfähig, auch wenn einzelne Vorstandspositionen unbesetzt bleiben.

 (2) In der konstituierenden Sitzung des Stadtjugendring-Vorstands sind die verschiedenen
      Aufgaben, insbesondere gem. § 14 Abs. 1 und 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
      zu verteilen.

 Der/Dem Vorsitzenden des Stadtjugendrings obliegt eine besondere Verantwortung nach den
 §§ 14 Abs. 2 und 15 der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

 (3) Die laufenden Geschäfte werden in der Regel von einer Geschäftsstelle wahrgenommen, die
      von dem/der Vorsitzenden des Stadtjugendrings geleitet wird.

 (4) Über die Vorstandssitzungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das von der/dem
      Stadtjugendring-Vorsitzenden und von dem/der Protokollführer/in unterzeichnet wird.

 (5) Die Sitzungen des Stadtjugendring-Vorstands sind öffentlich.
      Zu einzelnen Tagesordnungspunkten kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden,
      insbesondere bei Personalangelegenheiten.

 (6) Der Stadtjugendring-Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der
      Vorstandsmitglieder anwesend ist.

 § 20 Wahlen

 (1) Zur Durchführung von Wahlen beruft die Vollversammlung einen Wahlausschuss von drei
      Personen. Der Wahlausschuss erhält die BJR-Satzung und die Geschäftsordnung des
      Stadtjugendrings ausgehändigt.  Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine/n
      Leiter/in.

 (2) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses stellt die Anzahl der stimmberechtigten
      Mitglieder der Vollversammlung fest. Er/Sie fordert die stimmberechtigten Mitglieder
      der Vollversammlung auf, Kandidaten und Kandidatinnen für den Stadtjugendring-Vorstand
      vorzuschlagen.

 Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit
 sind zu kandidieren.

 Es findet eine Vorstellung der Kandidaten und Kandidatinnen, eine Personalbefragung und auf
 Antrag eine nicht öffentliche Personaldebatte statt.

 Ein/e Abwesende/r kann gewählt werden, wenn dem/der Leiter/in des Wahlausschusses vor
 der Wahl eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der/die Abwesende bereit ist zu
 kandidieren und im Fall der Wahl diese anzunehmen. Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses
 stellt fest, ob es sich bei den Kandidaten/innen um stimmberechtigte oder
 nicht stimmberechtigte Mitglieder handelt.

 (3) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses führt die Wahl entsprechend § 13 Abs. 2 bis 4 der
      Satzung des Bayerischen Jugendrings durch. Bei der Wahl der weiteren
      Vorstandsmitglieder gem. § 13 Abs. 2 Satz 3 der Satzung des Bayerischen Jugendrings hat
      jede/r Wahlberechtigte so viele Stimmen wie Vorstandsmitglieder zu wählen sind.
     Stimmenhäufelung ist nicht zulässig.

 Entsprechendes gilt für die Wahl der Rechnungsprüfer/innen und die Berufung der
 Einzelpersönlichkeiten (§ 11 Abs. 2 der Satzung des Bayerischen Jugendrings).

 Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds ist die Stimmabgabe gem. § 13 Abs. 2 Satz 3
 der Satzung des Bayerischen Jugendrings geheim durchzuführen.

   (4) Wahlberechtigt sind nur die stimmberechtigten Mitglieder der Vollversammlung nach § 10
        Abs. 2 a) - d) der Satzung des Bayerischen Jugendrings.

   (5) Der/Die Leiter/in des Wahlausschusses gibt das Wahlergebnis bekannt.
        Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt
        und die Wahl annimmt. Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

   (6) Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das von dem/der
        Leiter/in des Wahlausschusses und von dem/der Protokollführer/in zu unterzeichnen ist.

 § 21 Verfahren zur Geschäftsordnung

 (1) Die Grundsatz-Geschäftsordnung kann nur vom Hauptausschuss des Bayerischen
      Jugendrings geändert werden.

 (2) Ist in der Grundsatz-Geschäftsordnung eine Regelung für den Stadtjugendring offen
      (§§ 3 Abs. 5 und 19 Abs. 1 der Grundsatz-Geschäftsordnung), so muss die
      Vollversammlung dazu einen Beschluss fassen (§ 16 der Satzung des Bayerischen
      Jugendrings).

 Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und
 geändert werden; Stimmenthaltungen sind gültige Stimmen.

 (3) Die Beschlüsse und ihre Änderungen erlangen mit der nächstfolgenden Vollversammlung
      ihre Gültigkeit.

 Die Beschlüsse und ihre Änderungen müssen dem Landesvorstand unverzüglich zur Kenntnis
 gegeben werden.

 § 22 Verteilung der Satzung und Geschäftsordnung

 Jedes Mitglied der Organe des Stadtjugendrings erhält die Satzung des Bayerischen
 Jugendrings und die Geschäftsordnung des Stadtjugendrings.

 § 23 Inkrafttreten

 Die Grundsatz-Geschäftsordnung tritt am 01. Januar 1995 in Kraft.
 Gemäß § 16 der Satzung des Bayerischen Jugendrings beschließt jeder Stadt- und
 Kreisjugendring auf der nächstfolgenden Vollversammlung dementsprechend seine
 Geschäftsordnung.

 Die Geschäftsordnung des Stadtjugendrings Bamberg wurde beschlossen auf der
 Vollversammlung vom 23. März 1995 im Städtischen Jugendzentrum, Bamberg,
 Margarethendamm 2a.

 Bamberg, 30. März 1995

 gez.
 Johannes Walter, Vorsitzender

 

 

(Satzung Bayerischer Jugendring siehe: www.bjr-online.de/bjr_docs/00504.html?Farbe=)


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